REACH Advice GmbH

Beschreibung

Unternehmen

 

Die Vorbereitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen unter REACH stellen eine außerordentliche Herausforderung für die Industrie dar. Insbesondere Handelsunternehmen müssen sich auf diese besondere Situation mit Nachdruck einstellen. Es ist sicherzustellen, dass sie Ihre Kunden auch in Zukunft adäquat beliefern können.

REACH Advice GmbH wurde im Jahr 2008 gegründet, um insbesondere Handelshäusern bei der Erfüllung der REACH Anforderungen behilflich zu sein. Die Erfahrung der REACH Advice GmbH in dieser speziellen Branche erlaubt es Handelsfirmen, sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren: Den weltweiten Import und Verkauf von Chemikalien, Zubereitungen oder Erzeugnissen unter besonderer Berücksichtigung von REACH.

Reach

REACH wurde am 1. Juni 2007 in Kraft gesetzt. Alle Hersteller und Importeure, die Substanzen, Zubereitungen sowie Erzeugnisse mit beabsichtigter Freisetzung von Substanzen auf den Europäischen* Markt bringen, unterliegen REACH. Unternehmen, die REACH ignorieren, verstoßen nicht nur gegen das Gesetz. Sie müssen in Folge mit Umsatzeinbrüchen rechnen, da sie ihre nicht registrierten Produkte nach dem 01.Dezember 2008 nicht mehr produzieren oder importieren dürfen. Ein Unternehmen fällt -grob gesagt- unter den Geltungsbereich von REACH, wenn es folgende Tätigkeiten ausübt:

  • Produktion von Substanzen in der Europäischen Gemeinschaft* mit mehr als 1 Tonne pro Jahr
  • Import von Substanzen als solche oder in Zubereitungen mit mehr als 1 Tonne pro Jahr aus nicht EU-Ländern
  • Import von Erzeugnissen mit einer beabsichtigten Freisetzung von Substanzen (mit einer Gesamtmenge der freizusetzenden Substanz von mehr als 1 Tonne pro Jahr)

* REACH ist als Verordnung direkt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. REACH ist weiterhin in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen worden. Dies bedeutet, dass REACH auch für Island, Liechtenstein und Norwegen Anwendung findet.

Besonders besorgniserregende Substanzen (SVHC)

Informationspflichten in der Produktions- und Lieferkette von Erzeugnissen

Erzeugnisse werden unter REACH nicht registriert. Jedoch besteht eine Mitteilungspflicht an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) über sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (z. B. krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe), wenn diese in Erzeugnissen enthalten sind. Diese Mitteilungspflicht besteht, wenn

  • der Stoff in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen wurde,
  • der Stoff zu mehr als 0,1 % (w/w) im Erzeugnis enthalten ist,
  • der Stoff in Mengen von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur in allen Erzeugnissen enthalten ist und
  • der Stoff während seines Lebenszyklus nicht sicher im Erzeugnis isoliert werden kann und der Stoff nicht für dieses Erzeugnis registriert wurde.

Die Mitteilungspflicht an die ECHA gilt ab dem 1.6.2011 oder sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste.

Eine weitere Informationspflicht gilt unmittelbar nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste:

Über Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (w/w) in einem Erzeugnis enthalten sind, haben Lieferanten von Erzeugnissen ihre Kunden umgehend zu informieren. Der Lieferant des Erzeugnisses muss die ihm vorliegenden Informationen an seine Kunden übermitteln, so dass eine sichere Verwendung des Erzeugnisses gewährleistet ist. Gegenüber einem Verbraucher sind diese Pflichten identisch, jedoch müssen die entsprechenden Informationen nur auf dessen ausdrückliches „Ersuchen“ innerhalb von 45 Tagen übermittelt werden. Die Kandidatenliste findet sich auf der Internetseite https://echa.europa.eu/candidate-list-table und wird fortlaufend erweitert. Daher sollten Produzenten gleichermaßen wie der Handel diese Entwicklung besonders sorgfältig beobachten.

Global harmonisiertes System

Weltweit finden sich unterschiedlichste Gesetze und Richtlinien, wie gefährliche Eigenschaften von Chemikalien zu identifizieren sind und die Informationen Anwendern zu übermitteln sind. Dies kann unter Umständen für Verwirrung sorgen, weil manchmal verschiedene Länder derselben Chemikalie unterschiedliche Gefahren zuweisen. Um dieser Konfusion vorzubeugen, haben die Vereinten Nationen das „Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals – GHS) eingeführt.

Europäische CLP-Richtlinie

Die CLP-Richtlinie 1272/2008/EC über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen implementiert das GHS in das europäische Recht. Da es sich um eine Verordnung handelt, ist keine weitere Implementierung in nationales Recht erforderlich. CLP trat am 20. Januar 2009 in Kraft.

Hersteller und Importeure, die Stoffe im Markt platzieren, sind verpflichtet, bestimmte Informationen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Classification & Labelling – C & L) – ist eine Datenbank, die grundlegende Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für gemeldete und registrierte Stoffe enthält, die von deren Herstellern und Importeuren geliefert wurden. Es wird überdies die vollständige Liste von harmonisierten, eingestuften Substanzen in Europa enthalten. Das Verzeichnis wurde erstellt und wird gepflegt durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).

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